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Satzungen & Ordnungen

Satzung

Hanse Bowlingverein Wismar e. V.
§ 1 Name und Sitz

1. Der Sportverein führt den Namen Hanse Bowlingverein Wismar e.V. Hanse BV Wismar e.V.) und hat seinen Sitz in Wismar. Das Clublokal befindet sich im Bowlingcenter Wismar.

 

2. Die Vereinsfarben sind im Wesentlichen rot und schwarz, können aber auch in den Trikots abweichen.

 

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Hansestadt Wismar.

 

4. Der Bowlingverein hat seinen Sitz zur Zeit im Bowlingcenter Wismar, Zum Siedehaus in 23970 Wismar. Die postalische Anschrift kann je nach Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden abweichen.

 

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung der Sportart Bowling insbesondere beim Breitensport bei der Jugendarbeit und bei Vergleichswettkämpfen. Der Verein schafft hierzu die entsprechenden, finanziellen und sachlichen sowie räumlichen Voraussetzungen.

 

2. Der Hanse Bowlingverein e.V. hat die Aufgabe, den Bowlingsport in jeder Form zu fördern und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3. Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt regelmäßig unter Wahrung der Fristen gestellt.

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Eventuell anfallendes Vermögen ist zweckgebunden. Es dürfen nur die in der Satzung vorgeschriebenen Zwecke damit verwirklicht werden.

 
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

 

a) ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, aber die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB) nicht besitzen

d) fördernden Mitglieder sowie

e) Ehrenmitgliedern.

 

Die unter a) aufgeführten Personen besitzen das aktive Wahlrecht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Antragsteller ist die Mitgliedschaft schriftlich zu bestätigen.

 

3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

4. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf einer Begründung.

 

5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören möchte, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie unter §5, Nr 2.

 

6. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes aucheine natürliche Person ernannt werden, die nicht Mitglieddes Vereins ist. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonates zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen grob unsportlichen Verhaltens oder
  • wegen Schädigung des Vereinsansehens

Über den Vereinsausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet endgültig mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

4. Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden,wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand ist (Zahlungsziel ist jeweils der 15. eines Monats). Der Ausschluß kann durch den Vortsand beschlossen werden, wenn seit absenden des ersten Mahnschreibens, welches den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat,ein Monat vergangen ist.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind über alle Aktivitäten, die von Bedeutung sind, vom Vorstand oder einer beauftragten Person zu unterrichten.

 

2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sportlich fair aufzutreten, zu handeln und sich entsprechend dieser Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie haben sich allen den Verein schädigenden Aktivitäten zu enthalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Kameradschaft und sportlichen Verhalten verpflichtet.

 

3. Alle Mitglieder haben sich entsprechend der neuen Präventionsordnung zum besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen bzw. Gewalt zuverhalten. Dies gilt auch gegenüber allen anderen Mitgliedern, gleich welchen Geschlechts.

 

4. Die Mitglieder haben die Mitgliedsbeiträge und sonstige finanzielle Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Die Höhe des Beitrages kann nur durch die Mitgliederversammlung verändert werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) als höchstes Organ findet jährlich im Oktober oder November statt.

 

2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angaben der jeweiligen Tagesordnung durch Aushang im Clublokal bzw. auf den vereinsinternen Kanälen in den sozialen Medien einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt. Ebenso kann die Hauptversammlung durch 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

 

6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

7. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht bei einer Vereinsstärke bis 40 Mitglieder aus 3 Mitgliedern. Ab 40 Mitgliedern wird dem Vorstand eine vierte Person durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu gewählt. Dem Vorstand gehören derzeit der/die Vorsitzende, der/die sportliche Leiter/in und der/die Kassenwart/in an. Die Funktion des/der Stellvertreters/in wird durch den Vorstand bestimmt.

 

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich durch Aushang an der Vereinswandzeitung im Clublokal zu informieren.

 

3. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch eine 2/3 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung abberufen oder neu gewählt werden.

 

4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 

a) Vorbereitung von Versammlungen und Veranstaltungen

b) Einleitung von Maßnahmen des Vereins zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben

c) Treffen erforderlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

d) Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes

e) Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins einschließlich der Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

f) Organisation des Wettkampfbetriebes einschließlich allerFormalitäten

g) Vorschlag auf Ernennung von Ehrenmitglieder, Auszeichnungen, Ehrungen

h) Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

i) Beschlußfassung über Anträge

j) Auflösung des Vereins

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm- und wahlberechtigt.

 

2. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge und Kassenführung

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden gemäß Beitragsordnung auf der Hauptversammlung festgelegt.

 

2. Der Eingang der Zahlungen wird durch den/die Kassenwart/in überwacht.

 

3. Zur Durchführung der Vereinsgeschäfte wird ein Vereinskonto auf den Namen des Vereins geführt. Das Konto ist durch den/die Kassenwart/in zu führen.

 

4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

 

5. Ausgaben dürfen durch den/die Kassenwart/in nur in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Stellvertretenden vorgenommen werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren ein Mitglieder zur Kassenprüfung. Dieses darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Der Kassenprüfer hat die Vereinskasse einschließlich aller Belege und Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des gesamten Vorstandes.

 

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Abstimmungsergebnisse jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom/ von der Vorsitzenden und/oder von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zudiesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung durchmindestens eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier genügt dann die ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern zu. Die übergebenen Mittel sind ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z.B. zur Förderung und Pflege des Sports, zu verwenden.

 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das zuständige Finanzamt ist über die Verwendung zu informieren und eine Zustimmung ist herbeizuführen.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.10.2021 von der Mitgliedersammlung beschlossen worden und tritt am 24.102021 in Kraft.

 

Wismar, den 24.10.2021

 

Hierfür zeichnen die Vorstandsmitglieder:

 

Angelika Lother Mathias Gühlstorf

Vorsitzende Stellvertretender Vorsitzender

 

Marion Ebert

Kassenwartin

Beitragsordnung

Hanse Bowlingverein Wismar e. V.
 
1. Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

    

2. Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, eventuelle Aufnahmegebühren und Umlagen. Die Beiträge sind monatlich zu zahlen. Abweichungen in der Beitragszahlung sind vom Vorstand zu genehmigen.

 

3. Beiträge

a) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Vereinsmitglieder einheitlich 15,00 Euro/Monat

b) Fördernde Mitglieder des Vereins zahlen ebenfalls mindestens  15,00 Euro/Monat.
c) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
d) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.
e) Mitgliedsbeiträge sind spätestens am 15. des laufenden Monats fällig und müssen zu diesem Zeitpunkt auf das Vereinskonto eingegangen sein.
f) Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

4. Vereinskonto

Das Vereinskonto wird vom Kassenwart verwaltet.

 

IBAN  DE42 1405 1000 1200 0198 88
Kreditinstitut Sparkasse Mecklenburg-Nordwest

 

5. Vereinsaustritt

Der freiwillige Vereinsaustritt muß dem Vorstand gegenüber fristgemäß nach § 6; Pkt. 2 der Vereinsatzung schriftlich erklärt werden. Die Mitglidschaft ist nicht übertragbar. Die Beitragsordnung  ist in der vorliegenden Form am 24.10.2021 von der Mitgliedersammlung beschlossen worden und tritt am 24.10.2021 in Kraft.

 

Wismar, den 24.10.2021
 

Hierfür zeichnet die Vorsitzende des Hanse BV Wismar e.V.

Angelika Lother

Präventionsschutzverordnung

Hanse Bowlingverein Wismar e. V.
1. Präambel

Die  Mitglieder des Hanse Bowlingvereins Wismar e.V. (Hanse BV Wismar e.V.) achten die Würde, Rechte und Itimsphäre von Kindern und Jugendlichen sowie aller Sportlerinnen und Sportler. Bei Gefährdung des Kindeswohls sowie Verletzungen der Persönlichkeits- und Freiheitsrechte schauen wir nicht weg sondern beteiligen uns aktiv am Schutz vor    Gefahren, Vernachlässig, Gewalt und Missbrauch. Zu diesem Zweck unterstellen sich alle Mitglieder des Hanse BV Wismar e.V. , insbesondere die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitglieder diesem Schutzkonzept.


2. Geltungsbereich      

Dieses Präventionskonzept richtet sich an alle für den Hanse BV Wismar e.V. und seine Mitglieder in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen. Unter diese Personen fallen im Kinder- und Jugendbereich tätige Trainer/-innen und/ oder Betreuer/-innen.

 

3. Ehrenkodex

Alle unter Punkt 2 genannten Personen erkennen den Ehrenkodex des Hanse BV Wismar e. V. Und darüber hinaus die des Bowlingverbandes Mecklenburg-Vorpommern (BVMV) und der Deutschen Bowlingunion(DBU) an und bestätigen dies verpflichtend mit ihrer Unterschrift. Der Ehrenkodex umfasst allgemeine Haltungen und Einstellungen zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Schutz. Die Unterzeichnung erfolgt für alle in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitglieder vor ihrer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit. Sie werden über die damit verbundenen moralischen Verpflichtungen zu ihrer Tätigkeit aufgeklärt.

 

Anlage: Ehrenkodex


4. Erweitertes Führungszeugnis

Alle unter Punkt 2 genannten Personen legen ein erweitertes Führungszeugnis vor. Die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Eine entsprechende Vorlage zur Beantragung stellt der BVMV zur Verfügung.

 

Der BVMV verpflichtet sich auf Landesebene zur vertraulichen Einsicht in das Führungszeugnis und zur datenschutzkonformen Archivierung der Einsichtnahme. Eine Wiedervorlage des amtlichen Führungszeugnisses sol spätestens nach 3 Jahren erfolgen.

 

5. Beauftragte zur Prävention sexualisierter Gewalt

Die Mitglieder des Hanse BV Wismar e. V. Benennen zwei Beauftragte, möglichst unterschiedlichen Geschlechts, für das Aufgabenfeld Prävention sexualisierter Gewalt. Die Beauftragten werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigt. Für sie gelten die die Grundsätze dieses Schutzkonzeptes in gleicher Weise. Ihr Tätigkeits- und Kompetenzprofil ist wie folgt definiert:


a) Entgegennahme, Protokollierung und Prüfung von Verdachtsfällen unter Einbezug externer Stellen (z.B. Landessportbund, Beratungsstellen)
b) Weitervermittlung Betroffener an Beratungsstellen
c) Information des Vorstandes bei Verdacht auf Verletzung des Kinder- und Jugendschutzes und Begleitung ggf. verbandsinterner Verfahren
d) vertrauliche und datenschutzkonforme Archivierung der Ehrenkodexe
e) Pflege und Weiterentwicklung des Schutzkonzeptes sowie der dort aufgeführten Maßnahmenin Zusammenarbeit mit dem Vorstand
f) Kontaktperson für Verbände und Organisationen (z.B. BVMV, DBU, Kinderschutzbund)

 

Die Beauftragten sowie der Vorstand nehmen Beschwerden und Verdachtsfälle ernst und behandeln sie seriös und vertraulich. Notwendige Interventionen und Maßregelungen werden konsequent umgesetzt.


6. Verfahren zum Umgang bei Kindeswohlgefährdung bzw. Verdachtsfällen

Zur Intervention bei Verdachtsfällen empfiehlt die Deutsche Sportjugend folgende Handlungsprinzipien:

 

a) Verdachtsfalläußerungen gewissenhaft prüfen
b) mit externen Fachstellen kooperieren
c) im besten Interesse des jungen Menschen handeln
d) Fürsorgepflicht gegenüber den Mitgliedern wahren
e) klar und sachlich kommunizieren

 

Jeder Verdachtsfall wird ernst genommen. Betroffene werden durch die Vermittlung an Fachberatungsstellen unterstützt. Die vertrauliche Behandlung des Verdachtsfalls zum Schutz der Betroffenen wird garantiert. Die Einleitung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen bzw. die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nur in Abstimmung des Vorstandes mit den Betroffenen und ggf. mit den Angehörigen. Mitglieder, die mit ihrem verhalten gegen die Grundsätze des Schutzkonzeptes verstoßen, werden durch Vorstandsbeschluß von der Kinder- und Jugendarbeit ausgeshlossen. Die Mitglieder des Hanse BV Wismar e.V. entscheiden über einen Vereinsausschluß.

 

Beauftragte sind:               

 

Dieses Schutzkonzept  ist in der vorliegenden Form am 24.10.2021 von der Mitgliedersammlung beschlossen worden und tritt am 24.10.2021 in Kraft.


Wismar, den 24.10.2021      

Hierfür zeichnet die Vorsitzende des Hanse BV Wismar e.V.


Angelika Lother